Für die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen, die Bearbeitung von Bestellungen und die Durchführung von Verträgen zwischen der Refokus GmbH und Kunden sowie potenziellen Kunden (beide nachfolgend „Geschäftspartner“ genannt) gilt ergänzend zu unseren Datenschutzbestimmungen im Hinblick auf den Austausch von Informationen und Daten (im Folgenden „Vertrauliche Informationen“ genannt) Folgendes:
1. Die Refokus GmbH und die „Geschäftspartner“ (die „Parteien“) werden jederzeit alle möglichen und angemessenen Maßnahmen ergreifen, um die Informationssicherheit und den Schutz sensibler Informationen zu gewährleisten. Die Parteien sind zur Verschwiegenheit in Bezug auf die folgenden Bedingungen (im Folgenden „Bedingungen“ genannt) verpflichtet.
2. Die Refokus GmbH und ihr „Geschäftspartner“ haben ein Interesse daran, Informationen auszutauschen, Daten zu überprüfen und Diskussionen zu ermöglichen. Beide Parteien werden dem gegenseitigen Schutz von Informationen große Bedeutung beimessen und diese jederzeit vertraulich behandeln.
3. „Vertrauliche Informationen“ umfassen, sind aber nicht beschränkt auf: (a) Geschäftspläne, Methoden und Praktiken; (b) Informationen über Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten; (c) Erfindungen, Verfahren, Methoden, Produkte, Patentanmeldungen und andere geistige Eigentumsrechte; (d) Spezifikationen, Zeichnungen, Skizzen, Modelle, Muster, Werkzeuge, Computerprogramme, technische Informationen, Softwarecodes und andere entsprechende oder verwandte Informationen.
4. Jede Partei wird „Vertrauliche Informationen“ im Zweifelsfall als geschützt und vertraulich kennzeichnen. Bei mündlichen oder schriftlichen Informationen, die nicht als vertraulich gekennzeichnet sind, gilt die Geheimhaltung nur in den Fällen, in denen es sich offensichtlich um Geheimnisse handelt oder sofern nachträglich auf die Notwendigkeit der Vertraulichkeit hingewiesen wird. Die Mitteilung über den geschützten und vertraulichen Charakter der Informationen kann mündlich, per E-Mail, in schriftlicher Korrespondenz oder, falls erforderlich, auf anderem Wege der Kommunikation erfolgen.
5. Sobald die empfangende Partei („Empfänger“) über den urheberrechtlich geschützten und vertraulichen Charakter der von der anderen Partei offengelegten „vertraulichen Informationen“ informiert wird, verpflichtet sich der „Empfänger“, diese „vertraulichen Informationen“ ohne vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei nicht an Dritte weiterzugeben. Der „Empfänger“ schützt diese „vertraulichen Informationen“ vor unbeabsichtigter Offenlegung an Dritte und wendet dabei die gleiche Sorgfalt an, mit der er seine eigenen geschützten und vertraulichen Informationen schützt, jedoch in keinem Fall weniger als angemessene Sorgfalt. Der „Empfänger“ stellt sicher, dass alle seine Mitarbeiter, leitenden Angestellten, Direktoren oder Vertreter, die Zugang zu den im Rahmen dieser „Bedingungen“ offengelegten „vertraulichen Informationen“ haben, über deren urheberrechtlichen und vertraulichen Charakter informiert werden und verpflichtet sind, diese „Bedingungen“ einzuhalten. Der „Empfänger“ von „vertraulichen Informationen“, die im Rahmen dieser „Bedingungen“ offengelegt werden, muss die offenlegende Partei unverzüglich über jede weitere Offenlegung solcher „vertraulicher Informationen“ informieren, die gegen diese Vereinbarung oder gegen eine Vorladung oder ein anderes rechtliches Verfahren verstoßen, das die Vorlage oder Offenlegung solcher „vertraulicher Informationen“ erfordert. Die Refokus GmbH ist berechtigt, „Vertrauliche Informationen“ an besonders vertrauenswürdige Subunternehmer zur Bearbeitung von Bestellungen des „Geschäftspartners“ und/oder Durchführung/Durchführung des Vertrags mit dem „Geschäftspartner“ weiterzugeben. Diese Subunternehmer sind zu einer Verschwiegenheit verpflichtet, die mit den in diesen „Bedingungen“ festgelegten Bedingungen vergleichbar ist.
6. Alle im Rahmen dieser „Bedingungen“ offengelegten „vertraulichen Informationen“ sind und bleiben Eigentum der offenlegenden Partei, und nichts in dieser Vereinbarung ist so auszulegen, dass der anderen Partei Rechte an diesen „vertraulichen Informationen“ gewährt oder übertragen werden. Der „Empfänger“ hat jeder Aufforderung der offenlegenden Partei nachzukommen, alle Kopien der im Rahmen dieser „Bedingungen“ offengelegten „Vertraulichen Informationen“ sowie aller Hinweise zu „vertraulichen Informationen“ unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten.
7. Nichts in diesen „Bedingungen“ ist so auszulegen, dass es das Recht einer Partei einschränkt, unabhängig Produkte zu entwickeln oder zu erwerben, ohne die „vertraulichen Informationen“ der anderen Partei zu verwenden. Die offenlegende Partei erkennt an, dass der Empfänger derzeit oder in Zukunft möglicherweise Informationen intern entwickelt oder von anderen Parteien Informationen erhält, die den „vertraulichen Informationen“ ähneln. Nichts in diesen „Bedingungen“ verbietet dem „Empfänger“, Produkte, Konzepte, Systeme oder Techniken zu entwickeln oder entwickeln zu lassen, die den in den „Vertraulichen Informationen“ betrachteten oder enthaltenen Produkten, Konzepten, Systemen oder Techniken ähneln oder mit ihnen konkurrieren, sofern der „Empfänger“ im Zusammenhang mit einer solchen Entwicklung keine seiner Verpflichtungen aus diesen „Bedingungen“ verletzt.
8. Ungeachtet des Vorstehenden vereinbaren die Parteien, dass Informationen nicht als „vertrauliche Informationen“ gelten und der Empfänger nicht verpflichtet ist, diese Informationen vertraulich zu behandeln, wenn diese Informationen
a. dem Empfänger bereits bekannt ist, weil sie ihm von einem Dritten mitgeteilt wurden, ohne dass dieser Dritte gegenüber der offenlegenden Partei zur Vertraulichkeit verpflichtet ist;
b. öffentlich bekannt ist oder wird, ohne dass der Empfänger, seine Mitarbeiter, leitenden Angestellten, Direktoren oder Vertreter rechtswidrig gehandelt haben;
c. wird unabhängig vom Empfänger und ohne Bezugnahme auf die hier offengelegten vertraulichen Informationen entwickelt;
d. zur Veröffentlichung autorisiert ist (und nur in dem von der offenlegenden Partei autorisierten Umfang) oder
e. wenn die Offenlegung gesetzlich, gerichtlich oder behördlich vorgeschrieben ist.
9. Nichts in diesen „Bedingungen“ darf so ausgelegt werden, dass es eine Agentur, eine Partnerschaft, ein Joint Venture oder eine ähnliche Beziehung zwischen den „Parteien“ darstellt.
10. Diese „Bedingungen“ beinhalten die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien über die Geheimhaltung und begründen in keiner Weise eine Verpflichtung für eine der Parteien, Informationen an die andere Partei oder auf andere Weise weiterzugeben.